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140.100 LCPKGlG CH-BS

§ 22 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung - Datenerhebung

Besondere Bestimmungen - Verfahren vor Kantonaler Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen
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§ 22 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG · Datenerhebung

1. Die Schlichtungsstelle informiert das zuständige Departement jährlich in anonymisierter Form über die geführten Verfahren.

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