140.100
LCPKGlG
CH-BS
§ 22 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung - Datenerhebung
Besondere Bestimmungen - Verfahren vor Kantonaler Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen
§ 22 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG · Datenerhebung
1. Die Schlichtungsstelle informiert das zuständige Departement jährlich in anonymisierter Form über die geführten Verfahren.