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140.100 LCPKGlG CH-BS

§ 2 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung - Begriffe

Allgemeines
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§ 2 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG · Begriffe

1. Der Begriff Geschlecht umfasst nach diesem Gesetz die biologischen Geschlechtsmerkmale, die Geschlechtsidentität, den Geschlechtsausdruck und die gesellschaftlichen Zuschreibungen von Geschlecht.

2. Sexuelle Orientierung umschreibt, zu wem sich eine Person emotional oder sexuell hingezogen fühlt.

3. Eine Diskriminierung ist die ungerechtfertigte Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen Menschen oder Gruppen aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung und kann in direkter, indirekter oder intersektionaler Form vorliegen.

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