140.100
LCPKGlG
CH-BS
§ 16 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung - Amtsdauer
Besondere Bestimmungen - Verfahren vor Kantonaler Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen
§ 16 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer des Präsidiums, des Vizepräsidiums, der Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie der schriftführenden Personen beträgt vier Jahre.