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140.100 LCPKGlG CH-BS

§ 16 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung - Amtsdauer

Besondere Bestimmungen - Verfahren vor Kantonaler Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen
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§ 16 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer des Präsidiums, des Vizepräsidiums, der Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie der schriftführenden Personen beträgt vier Jahre.

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