140.100
LCPKGlG
CH-BS
§ 1 Kantonales Gleichstellungsgesetz zu Geschlecht und sexueller Orientierung - Zweck
Allgemeines
§ 1 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG · Zweck
1. Dieses Gesetz hat zum Zweck, die Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung in Bezug auf Geschlecht und sexuelle Orientierung in allen Lebensbereichen zu fördern und Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, namentlich von Frauen und Männern sowie wegen Nichtbinarität, Transidentität oder Intergeschlechtlichkeit, und der sexuellen Orientierung zu bekämpfen.