Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
138.200 CH-BS

§ 3 Gesetz betreffend das Verfahren bei Unvereinbarkeit von öffentlichen Stellungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Gesetz betreffend das Verfahren bei Unvereinbarkeit von öffentlichen Stellungen

1. Der Entscheid durch das Los erfolgt durch das Büro des Grossen Rates.

2. Wenn gegen die Wahlen Einspruch erhoben worden ist, so ist die Validierung abzuwarten.

← § 2 Gesetz betreffend das Verfahren bei Unvereinbarkeit von öffentlichen Stellungen Kanton Basel-Stadt 138.200

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →