138.200
CH-BS
§ 3 Gesetz betreffend das Verfahren bei Unvereinbarkeit von öffentlichen Stellungen
§ 3 Gesetz betreffend das Verfahren bei Unvereinbarkeit von öffentlichen Stellungen
1. Der Entscheid durch das Los erfolgt durch das Büro des Grossen Rates.
2. Wenn gegen die Wahlen Einspruch erhoben worden ist, so ist die Validierung abzuwarten.