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138.200 CH-BS

§ 2 Gesetz betreffend das Verfahren bei Unvereinbarkeit von öffentlichen Stellungen

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§ 2 Gesetz betreffend das Verfahren bei Unvereinbarkeit von öffentlichen Stellungen

1. Wenn im Widerspruch zu Verfassung oder Gesetz Verwandte oder durch Ehe, Verlöbnis, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbundene Personen gleichzeitig zu Mitgliedern einer öffentlichen Behörde gewählt werden oder zwischen Mitgliedern einer öffentlichen Behörde infolge von Heirat oder eingetragener Partnerschaft Verwandtschaft eingetreten ist oder diese ein Verlöbnis oder eine faktische Lebensgemeinschaft eingegangen sind, so gelten die Regeln des § 1 Ziff. 1 und 2 sinngemäss.

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