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CH-BS
§ 7a Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden
Ausschliessung der Wählbarkeit zu Mitgliedern von Behörden[[1]](#titletitle_text_fn_24876_2_1_c)
§ 7a Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden
1. Die Vorschriften, die in den §§ 2, 6 und 7 für den Grossen Rat aufgestellt werden, gelten entsprechend für den Weiteren Bürgerrat der Stadt und den Weiteren Gemeinderat einer Landgemeinde.