§ 7 Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden
§ 7 Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden
1. Verwandte, Verschwägerte in der geraden Linie, durch Ehe, Verlöbnis, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbundene Personen sowie Brüder können nicht Mitglieder derselben Behörde des Staats oder der Gemeinde (ausser des Grossen Rats und des Grossen Stadtrats und bei Beisitz von Amts wegen) sein. Ebenso dürfen die Mitglieder des Kleinen Rats mit dem Staatsschreiber und dem Ratsschreiber und diese beiden Beamten unter sich sowie die Mitglieder des Kleinen Stadtrats mit dem Stadtschreiber nicht in einem dieser Verwandtschaftsverhältnisse stehen.
2. Die Wahl einer solchen Person ist nur dann gültig, wenn das betreffende Mitglied der Behörde bzw. der betreffende Beamte erklärt, dass er in diesem Fall von seiner Stelle zurücktrete.