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§ 6 Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden

Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen[[1]](#titletitle_text_fn_24875_2_1_c)
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§ 6 Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden

1. Bei Wahlen von Mitgliedern des Grossen Rats, des Grossen Stadtrats, der Gemeinderäte, von Meistern und Vorgesetzten der Zünfte und der E. Gesellschaften besteht keine Beschränkung der Stimmgebung.

2. Bei Wahlen, welche im Grossen Rate und im Grossen Stadtrat vorgenommen werden, sowie bei Pfarrwahlen darf ein Wähler weder sich selbst noch seiner Ehefrau, seiner Verlobten, seinem eingetragenen Partner, der mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, seinen Verwandten und Verschwägerten in der geraden Linie noch seinem Bruder oder Schwager seine Stimme geben.

3. In allen übrigen Behörden darf ein Mitglied weder sich selbst noch solchen Personen seine Stimme geben, wegen deren es nach § 1 im Austritt ist.

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