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§ 5 Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden

Austritt in Behörden - Kein Austritt bei Staats- und Gemeindeangelegenheiten
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§ 5 Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden

1. Ein Austritt findet überall nicht statt bei Behandlung und Entscheidung von Geschäften, welche den Staat oder eine Gemeinde, deren Verwaltung oder Einrichtungen im Allgemeinen betreffen.

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