§ 4 Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden
§ 4 Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden
1. a) Aktionäre und deren Ehegatten, Verlobte, durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Personen und Verwandte
Bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft auf Aktien sind nur die Aktionäre selbst, nicht deren Ehegatten, Verlobte, eingetragene Partner oder die Personen, die mit ihnen eine faktische Lebensgemeinschaft führen, und Verwandte, im Austritt. Wenn jedoch das Aktienkapital wenigstens zehn Millionen Franken und die Zahl der Aktien wenigstens zehntausend beträgt, so fällt jeder Austritt der Aktionäre weg. Ebenso wenn eine Aktiengesellschaft, deren Kapital wenigstens eine Million Franken und deren Aktienzahl wenigstens tausend beträgt, als Gläubiger einer Konkursmasse beteiligt ist.
2. b) Angestellte
Dagegen haben die Direktoren, Verwaltungsräte, Geranten und Angestellten einer Aktiengesellschaft im Grossen Rat und in Verwaltungsbehörden nur beratende Stimme; in richterlichen Behörden sind sie im Austritt.