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§ 3 Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden

Austritt in Behörden - Austritt bei Beteiligung einer Konkursmasse
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§ 3 Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden

1. Bei Beteiligung einer Konkursmasse wird der Austritt der Gläubiger derselben in den Fällen des § 1 Ziff. 2 und 3 beschränkt auf Verwandte in der geraden Linie und auf Geschwister; im Fall von § 1 Ziff. 7 findet kein Austritt statt.

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