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§ 2 Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden

Austritt in Behörden - Austritt im Grossen Rate
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§ 2 Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden

1. Ein Mitglied des Grossen Rates ist in dieser Behörde im Austritt nur im Fall von persönlichen Begehren, und zwar von seinen eigenen und denjenigen seines Ehegatten, seiner Verlobten, seines eingetragenen Partners, der mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, seiner Verwandten sowie seiner Verschwägerten in der geraden Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade (Geschwister, Schwager und Schwägerin). Im Falle von anderweitiger Beteiligung bleibt der Austritt seinem Gewissen überlassen.

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