133.300
CH-BS
§ 6 Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung) - Auswertung und Veröffentlichung
§ 6 Vernehmlassungsverordnung · Auswertung und Veröffentlichung
1. Das mit dem Vorhaben befasste Departement stellt die Ergebnisse der Vernehmlassung oder der konferenziellen Anhörung zusammen und wertet sie aus.
2. Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist werden die Stellungnahmen auf der Internetseite des Kantons veröffentlicht. In begründeten Fällen werden Stellungnahmen von natürlichen Personen anonymisiert veröffentlicht oder es wird auf die Veröffentlichung verzichtet.