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§ 5 Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung) - Bekanntgabe

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§ 5 Vernehmlassungsverordnung · Bekanntgabe

1. Die Staatskanzlei gibt die Vernehmlassungsverfahren im Kantonsblatt und auf der Internetseite des Kantons bekannt.

2. Die Bekanntgabe enthält

a) den wesentlichen Inhalt der Vorhabens

b) die Vernehmlassungsfrist

c) die für die Bearbeitung und für Rückfragen zuständige Behörde

d) * eine elektronische Verknüpfung mit einer digitalen Vernehmlassungsplattform, welche eine Liste der Adressatinnen und Adressaten, die zur jeweiligen Vernehmlassung eingeladen werden, enthält.

3. Die Staatskanzlei veröffentlicht eine Liste der Adressatinnen und Adressaten, die in jedem Vernehmlassungsverfahren zur Stellungnahme einzuladen sind.

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