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§ 4 Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung) - Frist

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§ 4 Vernehmlassungsverordnung · Frist

1. Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens drei Monate.

2. Bei Dringlichkeit kann das zur Vernehmlassung ermächtigte Departement die Frist ausnahmsweise verkürzen. Dies ist in der Mitteilung an die Adressaten sachlich zu begründen.

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