Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
133.300 CH-BS

§ 3 Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung) - Form

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Vernehmlassungsverordnung · Form

1. Die Vernehmlassung wird grundsätzlich elektronisch durchgeführt. Stellungnahmen in Papierform sind möglich.

2. Das zur Vernehmlassung ermächtigte Departement informiert die Adressatinnen und Adressaten über die Eröffnung der Vernehmlassung sowie über die Frist für die Stellungnahme.

3. Das Departement kann anstelle des elektronischen Verfahrens eine konferenzielle Anhörung anordnen. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt.

← § 2 Vernehmlassungsverordnung Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung) - Gegenstand und Zweck § 4 Vernehmlassungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →