133.300
CH-BS
§ 3 Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung) - Form
§ 3 Vernehmlassungsverordnung · Form
1. Die Vernehmlassung wird grundsätzlich elektronisch durchgeführt. Stellungnahmen in Papierform sind möglich.
2. Das zur Vernehmlassung ermächtigte Departement informiert die Adressatinnen und Adressaten über die Eröffnung der Vernehmlassung sowie über die Frist für die Stellungnahme.
3. Das Departement kann anstelle des elektronischen Verfahrens eine konferenzielle Anhörung anordnen. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt.