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§ 2 Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung) - Ermächtigung durch den Regierungsrat

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§ 2 Vernehmlassungsverordnung · Ermächtigung durch den Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ermächtigt das für das Vorhaben federführende Departement zur Durchführung der Vernehmlassung.

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