133.300
CH-BS
§ 1 Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung) - Gegenstand und Zweck
§ 1 Vernehmlassungsverordnung · Gegenstand und Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Grundzüge des verwaltungsexternen Vernehmlassungsverfahrens für Vorhaben von allgemeiner Tragweite gemäss § 53 der Kantonsverfassung.
2. Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung von Verbänden, Körperschaften und anderer Organisationen sowie weiterer interessierter Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Kantons.