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CH-BS
§ 9 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne
Stimmabgabe
§ 9 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne
1. Die elektronische Urne wird am viertletzten Montag, 12.00 Uhr, vor dem Abstimmungs- oder Wahlsonntag geöffnet und am Samstag vor dem Abstimmungs- oder Wahlsonntag um 12.00 Uhr geschlossen.
2. Massgebend für alle Zeitangaben im Zusammenhang mit der elektronischen Stimmabgabe ist Schweizer Zeit, d.h. Mitteleuropäische Zeit (MEZ) unter Berücksichtigung der Sommerzeit gemäss den Art. 1 und 2 des Zeitgesetzes des Bundes vom 21. März 1980.