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132.150 CH-BS

§ 8a Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Wahlkomitee

Stimmabgabe
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§ 8a Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Wahlkomitee

1. Das Wahlkomitee besteht aus den Beauftragten des Regierungsrates für Wahlen und Abstimmungen und aus Mitarbeitenden der Staatskanzlei. Es hat insbesondere folgende Aufgaben

a) * Prüfung der Korrektheit der Version der Verifikationssoftware;

b) * Überprüfung des Urnengangs anhand der Verifikationssoftware;

c) * Definition und Eingabe eines komplexen Passwortes für die Ver- und Entschlüsselung der Stimmen;

d) * Abgabe mindestens einer Kontrollstimme und Überprüfung ihrer Korrektheit am Abstimmungswochenende;

e) * bei Bedarf Beauftragung einer Untersuchung;

f) * Bestätigung mit Unterschrift, dass die Abläufe korrekt durchgeführt wurden.

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