132.150
CH-BS
§ 8a Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Wahlkomitee
Stimmabgabe
§ 8a Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Wahlkomitee
1. Das Wahlkomitee besteht aus den Beauftragten des Regierungsrates für Wahlen und Abstimmungen und aus Mitarbeitenden der Staatskanzlei. Es hat insbesondere folgende Aufgaben
a) * Prüfung der Korrektheit der Version der Verifikationssoftware;
b) * Überprüfung des Urnengangs anhand der Verifikationssoftware;
c) * Definition und Eingabe eines komplexen Passwortes für die Ver- und Entschlüsselung der Stimmen;
d) * Abgabe mindestens einer Kontrollstimme und Überprüfung ihrer Korrektheit am Abstimmungswochenende;
e) * bei Bedarf Beauftragung einer Untersuchung;
f) * Bestätigung mit Unterschrift, dass die Abläufe korrekt durchgeführt wurden.