132.150
CH-BS
§ 8 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Elektronische Stimmabgabe
Stimmabgabe
§ 8 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Elektronische Stimmabgabe
1. Bei der elektronischen Stimmabgabe üben die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht auf einer Internetseite zur Stimmabgabe aus.
2. Die Kontrolle der Stimmberechtigung im System wird sichergestellt, indem sich die Stimmberechtigten mittels persönlicher Codes authentifizieren.
3. Der Stimmrechtsausweis kann zusätzliche Sicherheitselemente beinhalten.