132.150
CH-BS
§ 7 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Bestimmung der Art der Stimmabgabe
Stimmabgabe
§ 7 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Bestimmung der Art der Stimmabgabe
1. Die gemäss § 2 zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten können bei jedem Urnengang frei wählen zwischen brieflicher, elektronischer oder persönlicher Stimmabgabe.
2. Die Stimmberechtigten dürfen ihre Stimme nur einmal abgeben.