Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.150 CH-BS

§ 7 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Bestimmung der Art der Stimmabgabe

Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Bestimmung der Art der Stimmabgabe

1. Die gemäss § 2 zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten können bei jedem Urnengang frei wählen zwischen brieflicher, elektronischer oder persönlicher Stimmabgabe.

2. Die Stimmberechtigten dürfen ihre Stimme nur einmal abgeben.

← § 6 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe Testbetrieb § 8 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →