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132.150 CH-BS

§ 6 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Zustellung

Abstimmungs- und Wahlunterlagen
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§ 6 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Zustellung

1. Die gemäss § 2 zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten erhalten von der organisierenden Behörde die Abstimmungs- oder Wahlunterlagen, den Stimmrechtsausweis sowie die Informationen zum elektronischen Abstimmungs- oder Wahlverfahren in einer einzigen Sendung.

2. Der Versand erfolgt mittels eines Zweiwegkuverts. Der darin enthaltene Stimmrechtsausweis enthält die Zugangsdaten für die elektronische Stimmabgabe.

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