132.150
CH-BS
§ 6 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Zustellung
Abstimmungs- und Wahlunterlagen
§ 6 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Zustellung
1. Die gemäss § 2 zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten erhalten von der organisierenden Behörde die Abstimmungs- oder Wahlunterlagen, den Stimmrechtsausweis sowie die Informationen zum elektronischen Abstimmungs- oder Wahlverfahren in einer einzigen Sendung.
2. Der Versand erfolgt mittels eines Zweiwegkuverts. Der darin enthaltene Stimmrechtsausweis enthält die Zugangsdaten für die elektronische Stimmabgabe.