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132.150 CH-BS

§ 4 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - System zur elektronischen Stimmabgabe

Anwendungsbereich und Organisation
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§ 4 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · System zur elektronischen Stimmabgabe

1. Zwecks Durchführung der elektronischen Stimmabgabe schliesst der Kanton Basel-Stadt einen Dienstleistungsvertrag mit einer Anbieterin oder einem Anbieter ab, die bzw. der über ein nach bundesrechtlichen Vorschriften geprüftes System verfügt.

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