132.150
CH-BS
§ 3 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Organisierende Behörde
Anwendungsbereich und Organisation
§ 3 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Organisierende Behörde
1. Die Abteilung Wahlen und Abstimmungen des Präsidialdepartements organisiert die elektronische Stimmabgabe.