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132.150 CH-BS

§ 3 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Organisierende Behörde

Anwendungsbereich und Organisation
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§ 3 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Organisierende Behörde

1. Die Abteilung Wahlen und Abstimmungen des Präsidialdepartements organisiert die elektronische Stimmabgabe.

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