132.150
CH-BS
§ 2 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Zur elektronischen Stimmabgabe zugelassene Stimmberechtigte
Anwendungsbereich und Organisation
§ 2 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Zur elektronischen Stimmabgabe zugelassene Stimmberechtigte
1. Zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen sind Auslandschweizer Stimmberechtigte mit politischem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, welche bis zum 55. Tag vor dem jeweiligen Urnengang im kantonalen basel-städtischen Stimmregister aufgenommen sind.
2. Zugelassen sind zudem Stimmberechtigte mit einer Behinderung, die sich bei der zuständigen Wahlbehörde bis zum 55. Tag vor dem jeweiligen Urnengang anmelden und belegen, dass sie eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen oder ein ärztliches Attest vorweisen, welches bestätigt, dass sie die Stimme auf konventionellem Weg nicht ohne fremde Hilfe abgeben können.
3. Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe auf weitere Stimmberechtigte ausdehnen.