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132.150 CH-BS

§ 19 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Publikation und Wirksamkeit

Schlussbestimmung
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§ 19 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Publikation und Wirksamkeit

1. Die Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.

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