132.150
CH-BS
§ 19 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Publikation und Wirksamkeit
Schlussbestimmung
§ 19 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Publikation und Wirksamkeit
1. Die Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.