Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.150 CH-BS

§ 18 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Weisungen

Sicherheit und Datenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Weisungen

1. Die organisierende Behörde erlässt konkretisierende Weisungen zu dieser Verordnung.

← § 17 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe Testbetrieb § 19 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →