132.150
CH-BS
§ 18 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Weisungen
Sicherheit und Datenschutz
§ 18 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Weisungen
1. Die organisierende Behörde erlässt konkretisierende Weisungen zu dieser Verordnung.