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§ 17 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Subsidiär anwendbares Recht

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§ 17 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Subsidiär anwendbares Recht

1. Wird ein Sachverhalt von dieser Verordnung nicht geregelt, so findet subsidiär die Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen vom 3. Januar 1995 Anwendung.

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