132.150
CH-BS
§ 17 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Subsidiär anwendbares Recht
Sicherheit und Datenschutz
§ 17 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Subsidiär anwendbares Recht
1. Wird ein Sachverhalt von dieser Verordnung nicht geregelt, so findet subsidiär die Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen vom 3. Januar 1995 Anwendung.