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132.150 CH-BS

§ 16 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Löschung der Daten

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§ 16 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Löschung der Daten

1. Nach der Erwahrung der Abstimmungs- oder Wahlergebnisse durch den Bund werden alle Datenbanken und die elektronische Urne gelöscht.

2. Vorbehalten bleibt Art. 27o (Wissenschaftliche Begleitung) der Verordnung des Bundes über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978.

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