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132.150 CH-BS

§ 12 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Kontrolle des Doppelstimmverbots

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§ 12 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Kontrolle des Doppelstimmverbots

1. Jede elektronische, briefliche oder persönliche Stimmabgabe wird im System registriert.

2. Die Registrierung der elektronischen Stimmabgabe erfolgt automatisiert, diejenige der brieflichen oder persönlichen Stimmabgabe manuell.

3. Die im System zuerst registrierte Stimmabgabe wird für gültig erklärt. Alle später registrierten Stimmabgaben der gleichen Person bleiben unberücksichtigt.

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