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§ 11 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Wahrung des Stimmgeheimnisses

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§ 11 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Wahrung des Stimmgeheimnisses

1. Die abgegebenen Stimmen werden zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch das System von den personenbezogenen Daten so getrennt, dass sie nicht wieder zusammengeführt werden können.

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