132.150
CH-BS
§ 11 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Wahrung des Stimmgeheimnisses
Sicherheit und Datenschutz
§ 11 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Wahrung des Stimmgeheimnisses
1. Die abgegebenen Stimmen werden zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch das System von den personenbezogenen Daten so getrennt, dass sie nicht wieder zusammengeführt werden können.