132.150
CH-BS
§ 10 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Helpdesk
Stimmabgabe
§ 10 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Helpdesk
1. Die organisierende Behörde betreibt ein Helpdesk. Während der basel-städtischen Bürozeiten werden telephonisch oder via E-Mail die Fragen der Stimmberechtigten zu den politischen Rechten, zur elektronischen Stimmabgabe, zu Verfahrensfragen oder zu technischen Problemen beantwortet.