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132.150 CH-BS

§ 10 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Helpdesk

Stimmabgabe
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§ 10 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Helpdesk

1. Die organisierende Behörde betreibt ein Helpdesk. Während der basel-städtischen Bürozeiten werden telephonisch oder via E-Mail die Fragen der Stimmberechtigten zu den politischen Rechten, zur elektronischen Stimmabgabe, zu Verfahrensfragen oder zu technischen Problemen beantwortet.

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