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132.150 CH-BS

§ 1 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe - Testbetrieb

Anwendungsbereich und Organisation
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§ 1 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe · Testbetrieb

1. Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen eines unbefristeten Testbetriebs für jede Abstimmung oder Wahl, die für eine elektronische Stimmabgabe in Frage kommt, ob die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe eingeräumt werden soll, und unterbreitet den zuständigen Bundesbehörden ein entsprechendes Gesuch.

2. ...

3. Es besteht kein Anspruch auf Unterstellung einer Abstimmung oder einer Wahl unter die elektronische Stimmabgabe.

Testbetrieb § 2 Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe →

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