132.110
CH-BS
§ 9 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Wahllokale
Wahllokale
§ 9 Wahlverordnung · Wahllokale
1. In der Stadt Basel stehen drei Wahllokale zur Verfügung.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
2. An den Abstimmungswochenenden sind die Wahllokale in der Stadt Basel wie folgt geöffnet
a) Samstag, von 14.00 bis 17.00 Uhr
b) Sonntag, von 09.00 bis 12.00 Uhr.
3. In den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen bestimmen die Gemeinderäte die Öffnungszeiten der Wahllokale.