132.110
CH-BS
§ 8a Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Stimmabgabe durch Dritte
Stimmrecht und Stimmabgabe
§ 8a Wahlverordnung · Stimmabgabe durch Dritte
1. Die Stimmabgabe durch Dritte gemäss § 9 des Gesetzes erfolgt mit dem Stimmrechtsausweis der zur Stimmabgabe nicht befähigten Person sowie einem Formular, mit dem die stimmberechtigte Person eine Drittperson zur Vornahme der für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen ermächtigt. Das Formular ist bei der Staatskanzlei bzw. bei der zuständigen Einwohnergemeinde unter Angabe des Hinderungsgrundes anzufordern.
2. Die mit der Stimmabgabe betraute Drittperson hat ihren Namen, ihre Wohnadresse sowie ihre Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis zu vermerken und die Wahl- und Stimmzettel nach Anweisung der bzw. des Stimmberechtigten auszufüllen.
3. Die Drittperson bewahrt Stillschweigen über den Inhalt der empfangenen Anweisung.