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§ 8 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Briefliche Stimmabgabe

Stimmrecht und Stimmabgabe
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§ 8 Wahlverordnung · Briefliche Stimmabgabe

1. Bei brieflicher Stimmabgabe sind die ausgefüllten Wahl- und Stimmzettel zusammen mit dem Stimmrechtsausweis in das Antwortcouvert zu legen und dieses ist zu verschliessen. Dabei ist der für die briefliche Stimmabgabe vorgesehene Teil des Stimmrechtsausweises zu benutzen, welcher die stimmberechtigte Person nur über eine nichtsprechende Kennziffer identifizierbar macht.

2. Die Übergabe an die Post hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass das Couvert am Abstimmungssamstag, 12.00 Uhr, bei der Staatskanzlei bzw. bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen ist.

3. Später eintreffende Couverts bleiben in jedem Fall unberücksichtigt.

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