132.110
CH-BS
§ 7 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Persönliche Stimmabgabe
Stimmrecht und Stimmabgabe
§ 7 Wahlverordnung · Persönliche Stimmabgabe
1. Bei Stimmabgabe an der Urne werden der Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel getrennt im Wahllokal abgegeben.
2. In Zweifelsfällen über die Stimmberechtigung kann die Vorlage eines persönlichen Ausweises verlangt werden.