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§ 7 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Persönliche Stimmabgabe

Stimmrecht und Stimmabgabe
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§ 7 Wahlverordnung · Persönliche Stimmabgabe

1. Bei Stimmabgabe an der Urne werden der Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel getrennt im Wahllokal abgegeben.

2. In Zweifelsfällen über die Stimmberechtigung kann die Vorlage eines persönlichen Ausweises verlangt werden.

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