132.110
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Stimmrecht
Stimmrecht und Stimmabgabe
§ 6 Wahlverordnung · Stimmrecht
1. Mit dem Stimmrechtsausweis weisen die Stimmberechtigten ihre Stimmberechtigung nach.
2. Wer nach einem Zuzug in den Kanton Basel-Stadt an einer Wahl oder Abstimmung teilnehmen will, hat die erforderlichen Voraussetzungen im Sinn von § 2 des Gesetzes zur Eintragung in das Stimmregister gemäss § 4 des Gesetzes zu erfüllen.
3. Wer mangels dieser Voraussetzungen nicht in das Stimmregister eingetragen werden kann, erhält keinen Stimmrechtsausweis und kann sein Stimmrecht nicht ausüben.