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§ 6 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Stimmrecht

Stimmrecht und Stimmabgabe
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§ 6 Wahlverordnung · Stimmrecht

1. Mit dem Stimmrechtsausweis weisen die Stimmberechtigten ihre Stimmberechtigung nach.

2. Wer nach einem Zuzug in den Kanton Basel-Stadt an einer Wahl oder Abstimmung teilnehmen will, hat die erforderlichen Voraussetzungen im Sinn von § 2 des Gesetzes zur Eintragung in das Stimmregister gemäss § 4 des Gesetzes zu erfüllen.

3. Wer mangels dieser Voraussetzungen nicht in das Stimmregister eingetragen werden kann, erhält keinen Stimmrechtsausweis und kann sein Stimmrecht nicht ausüben.

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