132.110
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Stimmregister
Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen
§ 5 Wahlverordnung · Stimmregister
1. Die Einsicht in das Stimmregister steht unter Vorbehalt der Datenschutzgesetzgebung. Sie kann während der Wahl- und Abstimmungstage beschränkt werden.
2. Abschriften sowie die Anfertigung von Kopien sind nicht zulässig.
3. Massenauskünfte werden nicht erteilt.