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§ 5 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Stimmregister

Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen
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§ 5 Wahlverordnung · Stimmregister

1. Die Einsicht in das Stimmregister steht unter Vorbehalt der Datenschutzgesetzgebung. Sie kann während der Wahl- und Abstimmungstage beschränkt werden.

2. Abschriften sowie die Anfertigung von Kopien sind nicht zulässig.

3. Massenauskünfte werden nicht erteilt.

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