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§ 4 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Beanstandungen

Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen
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§ 4 Wahlverordnung · Beanstandungen

1. Die Stimmberechtigten können bei der Staatskanzlei bzw. bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen oder Riehen Beanstandungen über unrichtige Stimmrechtsausweise und unvollständige Wahl- und Abstimmungsunterlagen geltend machen.

2. Im Sinne von § 5 Abs. 3 des Gesetzes können die Stimmberechtigten ein Duplikat für nicht erhaltene oder verlorene Stimmrechtsausweise beantragen, das in der Regel persönlich bei der Staatskanzlei bzw. bei den Gemeindeverwaltungen abzuholen ist. Das Duplikat wird gegen Unterzeichnung einer Bestätigung ausgestellt, in der die Stimmberechtigten auf die Strafbestimmungen bei Missbrauch aufmerksam gemacht werden.

3. Ist eine stimmberechtigte Person aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, das Duplikat persönlich abzuholen, so wird es ihr auf Antrag hin durch die Staatskanzlei bzw. die Gemeindeverwaltung persönlich zugestellt.

4. Die Duplikatsausgabe ist zu protokollieren.

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