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132.110 CH-BS

§ 3b Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Ausgestaltung der Stimm- und Wahlunterlagen

Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen
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§ 3b Wahlverordnung · Ausgestaltung der Stimm- und Wahlunterlagen

1. Bei der Ausgestaltung der Stimm- und Wahlunterlagen ist im Sinne von § 12b des Gesetzes insbesondere auf folgende Kriterien zu achten

a) Information über mehrere Sinnesorgane;

b) optisch adäquate Darstellung;

c) Verwendung einer verständlichen Sprache.

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