132.110
CH-BS
§ 3b Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Ausgestaltung der Stimm- und Wahlunterlagen
Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen
§ 3b Wahlverordnung · Ausgestaltung der Stimm- und Wahlunterlagen
1. Bei der Ausgestaltung der Stimm- und Wahlunterlagen ist im Sinne von § 12b des Gesetzes insbesondere auf folgende Kriterien zu achten
a) Information über mehrere Sinnesorgane;
b) optisch adäquate Darstellung;
c) Verwendung einer verständlichen Sprache.