132.110
CH-BS
§ 3a Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees
Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen
§ 3a Wahlverordnung · Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees
1. Den amtlichen Erläuterungen gemäss § 27 des Gesetzes kann die Stellungnahme des Urheberkomitees beigefügt werden.
2. Die Staatskanzlei legt Form und Umfang der Stellungnahme sowie den Zeitpunkt ihrer Einreichung fest.
3. Die Staatskanzlei kann Stellungnahmen ändern oder zurückweisen, insbesondere wenn diese ehrverletzende, wahrheitswidrige oder zu umfangreiche Äusserungen enthalten.
4. Verweise auf elektronische Quellen dürfen in die Abstimmungserläuterungen nur aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.