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132.110 CH-BS

§ 32 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 32 Wahlverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder, Sekretäre und Abwarte der Wahlbüros sowie der Beauftragten des Regierungsrates für Wahlen und Abstimmungen vom 31. Januar 1989 wird aufgehoben.

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