132.110
CH-BS
§ 32 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
§ 32 Wahlverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder, Sekretäre und Abwarte der Wahlbüros sowie der Beauftragten des Regierungsrates für Wahlen und Abstimmungen vom 31. Januar 1989 wird aufgehoben.