132.110
CH-BS
§ 30a Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung)
Unterstützung öffentlicher Organe bei Wahlen und Abstimmungen
§ 30a Wahlverordnung
1. Die Bürgergemeinde der Stadt Basel sowie auf Gesuch hin und nach Zustimmung der Staatsschreiberin bzw. des Staatsschreibers die Einwohnergemeinden, die anderen Bürgergemeinden und weitere öffentliche Organe gemäss § 3 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes, werden durch das Ressort Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Wahlen und Abstimmungen unterstützt.
2. Die der Staatskanzlei dabei entstandenen Kosten sind durch die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller zu ersetzen.