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132.110 CH-BS

§ 30 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Zutrittsverbot

Ordnungsvorschriften
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§ 30 Wahlverordnung · Zutrittsverbot

1. Während der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse darf sich ausser den Mitgliedern der Wahlbüros sowie den Beauftragten des Regierungsrates niemand im Wahllokal aufhalten. Unberechtigten ist der Zutritt zu verbieten.

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