132.110
CH-BS
§ 30 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Zutrittsverbot
Ordnungsvorschriften
§ 30 Wahlverordnung · Zutrittsverbot
1. Während der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse darf sich ausser den Mitgliedern der Wahlbüros sowie den Beauftragten des Regierungsrates niemand im Wahllokal aufhalten. Unberechtigten ist der Zutritt zu verbieten.