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§ 3 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Stimmrechtsausweis

Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen
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§ 3 Wahlverordnung · Stimmrechtsausweis

1. Der Stimmrechtsausweis ermöglicht sowohl die persönliche Stimmabgabe an der Urne als auch die briefliche Stimmabgabe.

2. Der Stimmrechtsausweis wird für jeden Urnengang mit einer neuen Kennziffer versehen.

3. Die Kennziffern dürfen nur im Zusammenhang mit der Kontrolle der Stimmberechtigung, mit Beschwerden oder strafrechtlichen Vorkommnissen entschlüsselt werden.

4. Bei den Stimmberechtigten, die gemäss der Verordnung über den Testbestrieb für die elektronische Stimmabgabe vom 26. Mai 2009 zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen sind, enthält der Stimmrechtsausweis ausserdem die individuellen Codes für die elektronische Stimmabgabe.

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