§ 2a Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Vergabe von Ordnungsnummern
§ 2a Wahlverordnung · Vergabe von Ordnungsnummern
1. Bei Proporzwahlen erfolgt die Zuweisung der Ordnungsnummern nach folgenden Kriterien
a) Wahlvorschläge von Parteien und Gruppierungen, die unter gleichem Namen oder mit einem unbestrittenen Nachfolgeanspruch an der vorhergehenden Proporzwahl teilgenommen haben, erhalten ihre angestammte Ordnungsnummer.
b) Alle übrigen Parteien und Gruppierungen erhalten ihre Ordnungsnummer in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Wahlvorschläge resp. aufgrund eines Losentscheids bei gleichzeitigem Eingang.
c) Der Anspruch auf eine angestammte Ordnungsnummer erlischt, wenn eine Partei oder Gruppierung zwei aufeinanderfolgenden kantonalen Proporzwahlen ferngeblieben ist.
2. Bei Majorzwahlen werden die Ordnungsnummern in der Reihenfolge der Stärke der Parteien und Gruppierungen im Grossen Rat, welche den Wahlvorschlag unterstützen, vergeben. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. Vorbehalten bleibt § 2a. Abs. 3.
3. Ist bei einer Majorzwahl nur ein Amt zu besetzen, so erhält jener Wahlvorschlag die Ordnungsnummer 1, auf dem die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber zur Wahl antritt.