132.110
CH-BS
§ 29 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Schweigepflicht
Ordnungsvorschriften
§ 29 Wahlverordnung · Schweigepflicht
1. Alle mit der Wahl- und Abstimmungshandlung sowie mit dem Wahl- und Abstimmungsergebnis betrauten Personen haben das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis zu wahren.