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132.110 CH-BS

§ 29 Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung) - Schweigepflicht

Ordnungsvorschriften
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§ 29 Wahlverordnung · Schweigepflicht

1. Alle mit der Wahl- und Abstimmungshandlung sowie mit dem Wahl- und Abstimmungsergebnis betrauten Personen haben das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis zu wahren.

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